Bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie entscheidet das örtliche Amtsgericht über die Zwangsverstei-gerungsanträge der Gläubiger, es beauftragt einen unabhängigen Immobiliensachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes und führt die Versteigerung zum Zwangsversteigerungstermin durch.

Das Gericht wacht über  die Einhaltung  der Schutzrechte des Schuldners, insbesondere bei der Erzielung  eines angemessenen Versteigerungserlöses.

Im ersten Versteigerungstermin ist ein Zuschlag an einen Bieter erst ab einem Gebot von 50 % des Verkehrswertes möglich. Ebenfalls ist der Gläubiger an einem wertgerechten Erlös interessiert und dieser hat das Recht, bei Geboten unterhalb 70 % des Verkehrswertes seinerseits den gerichtlichen Zuschlag zu versagen. Sollte zu diesem Termin kein Kaufinteressent ein entsprechendes Gebot abgeben, ist ein neuer Termin anzusetzen. Die eingangs erwähnten Wertgrenzen gelten dann jedoch nicht mehr. Für Kaufinteressenten bietet das Zwangsversteigerungsverfahren die Möglichkeit eine Immobilie deutlich unter dem Verkehrswert zu erwerben und vorab Einsicht in ein amtlich gerichtliches  Wertgutachten zu nehmen.

Zwangsversteigerungen

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